Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Elektro Kern GmbH

(im Folgenden `Elektro Kern´)

FN: 303895 f
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Schlag 84

4264 Grünbach bei Freistadt

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Telefax: 07942 72600-4
E-Mail: office@e-kern.a

I. Geltung der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden `AVLB´) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte an denen Elektro Kern als Verkäufer, Lieferant oder Werkunternehmer beteiligt ist, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug ge- nommen wird.

1.2. Anders lautende Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, haben keine Gültigkeit.

1.3. Unsere AVLB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen. Unternehmerbestim- mung: Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt unter https://www.e-kern.at/AVLB/ veröffentlichte Fassung.

1.4. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) (im Folgenden `Verbrauchergeschäfte´) gelten diese AVLB mit den für Verbrauchergeschäfte geregel- ten Abweichungen. Im Besonderen gelten für Verbrauchergeschäfte nicht jene Punkte, denen die Wendung `Unternehmerbestimmung´ vorangestellt sind und solche Bestim- mungen, welche dezidiert auf die Anwendbarkeit lediglich im Unternehmergeschäft hinweisen.

II. Kostenvoranschläge

2.1. Elektro Kern leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen.

2.2. Kostenvoranschläge sind bei Unternehmergeschäften immer entgeltlich. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB abbedungen.

2.3. Wird (auch im Geschäft mit Konsumenten) der zugrunde liegende Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB beträchtlich überschritten behält Elektro Kern jedenfalls dann seinen Entgeltanspruch, wenn und soweit sich die Überschreitung als unvermeidlich erweist oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Sphäre von Elektro Kern gelegen sind. Jedenfalls ist Elektro Kern berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ver- einbarungsgemäß bauseits zu erledigende Vorarbeiten (zb Leitungsstemmarbeiten) auf Kosten des Vertragspartners zu erledigen oder zu beauftragen, wenn an andernfalls ein Montagetermin frustriert werden würde.

2.4. Für durch den Vertragspartner angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Elektro Kern ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Erfüllungszeit.

2.5. Die von Elektro Kern erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zu- grunde liegende Pläne, Skizzen, Muster, Präsentationen und Zeichnungen bleiben geis- tiges Eigentum von Elektro Kern und dürfen Dritten ohne ausdrückliche (im Unterneh- mergeschäft schriftliche) Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

2.6. Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwen- digen Werte sind Elektro Kern vor Auftragserteilung vom Vertragspartner bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berech- nung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

III. Preise/Anpassung/Rücktrittsrecht

3.1 Preise verstehen sich grundsätzlich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer (die gesondert, summiert für sämtliche Leitungen in einem Angebot ausgewiesen wird) sowie exklusive aller sonstiger Abgaben und Zuschläge für Verpackung, Verladung und Transportversi- cherung (Nettopreise). Preise gelten ab Lager, exklusive allfälliger Frachtkosten.

3.2. Grundsätzlich sind Preise in Euro (EUR) angegeben; ein allfälliges Währungsrisiko geht zu Lasten des Vertragspartners.

3.3. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal angebotenen (vereinbar- ten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Bei formloser Beauftragung richten sich die Einheitspreise nach der aktuellen Preisliste von Elektro Kern unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien allenfalls verein- barten Nachlässe.

3.4. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das Leistungsver- zeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum. Leistungsänderun- gen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbrin- gung, die nicht der Sphäre von Elektro Kern zuzuordnen sind, berechtigen Elektro Kern dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3.5. Sofern Elektro Kern im Rahmen laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen erbringt, ist Elektro Kern berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden, durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten bekannt gemachten, Ein- heitspreisen (unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien üblicherweise verein- barten Rabatte) zu verrechnen.

3.6. Sofern aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, ob Pauschal- oder Einheitspreise als Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

- Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind als zu Festpreisen abgeschlossen; hat allerdings Elektro Kern ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so können jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränder- lichen Preisen abgerechnet werden; - Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsabschluss beendet werden; - alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

3.7. Wird nicht ausdrücklich eine andere Indexierung vereinbart, so erfolgt die Wertsicherung auf Basis des Vergleiches zwischen dem zuletzt vor Legung des Angebotes durch Elektro Kern durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstand- ort veröffentlichten Baukostenindex zum im Monat der Leistungserbringung zuletzt (wenn auch nur vorläufig veröffentlichten) Baukostenindex. Soweit der herangezogene Index in Arbeitsleistung und sonstige Leistung unterscheidet wird zur Berechnung der Wertsicherung ein Verhältnis zwischen Arbeitsleistung (60%) und Sonstiges (40%) an- genommen. Bei veränderlichen Preisen in Verbrauchergeschäften ist Elektro Kern ver- pflichtet Indexsenkungen weiterzugeben.

3.8. Sollte der herangezogene Index nicht mehr veröffentlicht werden tritt an seine Stelle jener Index, der dem vorgenannten am ehesten entspricht; Soweit sich die Parteien über diese Frage nicht einigen, entscheidet der Spartenobmann der Wirtschaftskam- mer Oberösterreich jener Sparte der Elektro Kern im Zeitpunkt der Lösung dieser Frage angehört, unanfechtbar. Sollte auch auf diese Art keine Einigung erzielt werden können ist die Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) zu berechnen.

3.9. Wird die Vergütung der Arbeitsleitung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutref- fenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertrags- lohnes.

3.10. Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Repara- turentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichi- schen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwen- dung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

3.11. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufs- preisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Vertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Ein üblicherweise gewährter oder ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Ra- batt steht dem Vertragspartner auf Preise für Stoffe und Fremdleistungen nicht zu.

3.12. Ergäbe sich nach diesem Punkt dieser AVLB eine Preissteigerung von zumindest 15% ist Elektro Kern berechtigt (vor Beginn der Ausführung der vertragsgemäß geschulde- ten Leistungen) vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht kommt auch dem Ver- tragspartner zu, wenn dieser Konsument ist.

3.13. Elektro Kern ist darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die not- wendigen Rohstoffe/Materialien (im Besonderen Photovoltaikmodule) im Zeitpunkt der geschuldeten Leistungserbringung für Elektro Kern nicht oder nur mit unwirt- schaftlichen Mitteln verfügbar sind. Dies ist der Fall, wenn die benötigten Produkte bei den üblichen Lieferanten von Elektro Kern nicht binnen angemessener Frist bezogen werden können oder die Einkaufspreise seit Vertragsabschluss um zumindest 15% ge- stiegen sind. Im Bestreitungsfall ist Elektro Kern verpflichtet dem Kunden Einsicht in die diesbezüglichen Preislisten zu gewähren ohne jedoch verpflichtet zu sein allfällige Rabatte seiner Lieferanten offenzulegen. Der Vertragspartner darf im Zuge dieser Ein- sicht keinerlei Abschriften von den Preislisten herstellen.

IV. Vertragsabschluss

4.1. Alle Angebote von Elektro Kern sind freibleibend. Werden an Elektro Kern Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.

4.2. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung oder die Lieferung/Leistung durch Elektro Kern zustande.

4.3. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertrags- partner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unver- züglich zu rügen. Im Unternehmergeschäft hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. An- dernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von Elektro Kern bestätigten Inhalt zu- stande.

4.4. Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsin- halt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.5. Lieferfristen und -termine bzw Instandsetzungsfristen und -termine sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung eines verbindlichen Termins hat im Geschäft mit Unternehmern schriftlich zu erfolgen.

4.6. Liefer-/Instandhaltungsfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss nicht jedoch vor Erfüllung aller dem Käufer obliegenden, technischen (zB Angebotsklarheit, Mög- lichkeit Naturmaß zu nehmen) und kaufmännischen Voraussetzungen (zB Leistung der vereinbarten Anzahlung / Eröffnung eines Akkreditiv) zu laufen.

4.7. Werden verbindliche Termine (unabhängig von der Frage ob diese Termine pönalisiert sind oder nicht) vereinbart und kann Elektro Kern notwendige Vorarbeiten (zB Ab- nahme von Naturmaß) auf Grund nicht in die Sphäre von Elektro Kern fallender Um- stände nicht im, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussichtlichen Zeitraum erle- digen, verschieben sich sämtliche Termine jedenfalls um die Dauer der nicht in die Sphäre von Elektro Kern fallenden Verzögerung nach hinten. Dauert die nicht in die Sphäre von Elektro Kern fallende Verzögerung (auch wenn diese auf mehreren Um- ständen beruht) gesamt länger als 14 Tage, so gilt der Zeitplan als über den Haufen ge- worfen und ist Elektro Kern nicht mehr an die verbindlichen Termine gebunden. Eine allenfalls vereinbarte Vertragsstrafe wird gänzlich gegenstandslos. Ungeachtet dessen bleibt jedoch die Verpflichtung von Elektro Kern zur Erfüllung der Verpflichtungen in angemessener Frist aufrecht.

4.8. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, blei- ben Elektro Kern ausdrücklich vorbehalten. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung zu Änderung der technischen Normen oder des Standes der Tech- nik, ist Elektro Kern berechtigt die Leistung sinngemäß anzupassen. Preissteigerungen aus diesem Grund gelten bis zu 15% als vom Vertragspartner akzeptiert.

V. Förderungen

5.1. Soweit Elektro Kern für den Vertragspartner (in dessen Auftrag) Förderungen bean- tragt, wird festgehalten, dass diese Serviceleistung sich in der bloßen, auf den unge- prüften Angaben des Vertragspartners beruhenden, konkreten Antragstellung er- schöpft. Elektro Kern übernimmt keinerlei, wie auch immer geartete, Haftung für Er- folg- oder Erfolgsaussichten der Antragstellung. Elektro Kern ist nicht verpflichtet all- fällige Rechtsmittel gegen die Versagung der Fördermittel zu erheben.

5.2. Ebenso haftet Elektro Kern nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben.

5.3. Soweit in im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen Fördermittel in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht lukriert werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Im Beson- deren ist die Anfechtung des Vertrages wegen (gemeinsamen) Irrtums über die Förder- barkeit des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen.

5.4. Jedenfalls ist eine Haftung von Elektro Kern für Fehler in der Förderungsabwicklung mit 10% des Nettoauftragswertes höchstens jedoch EUR 5.000,00 beschränkt.

VI. Besondere Bestimmungen

6.1. Soweit im Rahmen der Angebotslegung den gemeinsamen Kalkulationen zu erwartende zukünftige Leistungsdaten der zu erstellenden Photovoltaikanlagen zu Grunde gelegt wurden, übernimmt Elektro Kern hierfür – ausgenommen den Fall unvertretbarer An- nahmen über die künftigen Leistungsdaten –so nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, keinerlei Haftung.

6.2. Soweit in, im Rahmen der Angebotslegung erstellten Kalkulationen, zukünftige Leis- tungsdaten der Photovoltaikanlage in Aussicht genommen worden sind, die in der Folge nicht erreicht werden konnten, bleibt dies ohne jeden Einfluss auf die Wirksam- keit des geschlossenen Vertrages im Besonderen ist die Anfechtung des Vertrages we- gen (gemeinsamen) Irrtums über die zukünftigen Leistungsdaten jedenfalls ausge- schlossen.

6.3. Sofern tatsächlich verbindliche Leistungszusagen über zu errichtende Photovoltaikan- lagen ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nur insoweit verbindlich als es nicht nach Errichtung der Anlage zur Verschattung durch umstehende Gebäude, Bäume oder ähnliches kommt oder die Leistung der Elemente durch Verschmutzungen beeinträch- tigt wird. Von einem Nichterreichen der Vereinbarten Leistungsziele kann – in Hin- blick auf Wetterschwankungen - erst gesprochen werden wenn in zwei aufeinanderfol- genden Jahren die vereinbarte Leistung nicht erreicht wurde. Im Unternehmergeschäft sind solche Leistungszusagen jedenfalls schriftlich festzuhalten.

6.4. Hinsichtlich der Schneelasten auf welche standardmäßig die Photovoltaikanlage ausge- richtet sein muss, gilt die ÖNORM B 1991-1-3 in der bei Angebotslegung gültigen Fas- sung. Auf lokale Bedingungen die Schneebelastungen jenseits der in dieser Norm ge- nannten Grenzwerte erwarten lässt, hat der Vertragspartner Elektro Kern gesondert hinzuweisen. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat dieser Hinweis schriftlich zu er- folgen.

VII. Lieferung, Gefahrenübergang

7.1 Die Lieferung von Waren erfolgt so nichts anderes vereinbart ist „ab Werk / ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) am Sitz von Elektro Kern.

7.2 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Elektro Kern haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel. Falls nichts Ge- genteiliges vereinbart wurde, wird von Elektro Kern die Verpackung gesondert verrech- net und nicht zurückgenommen.

7.3 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Elektro Kern selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

7.4 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Elektro Kern die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, so- bald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Be- förderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von #unternehmen# vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Elektro Kern behält sich das Eigen- tum gem dieser AVLB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

VIII. Verzug

8.1. Im Falle eines von Elektro Kern zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unterneh- mergeschäft schriftlich) eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und im Unternehmergeschäft unter einem den Rück- tritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht unterschreitet.

8.2. Der Vertragspartner ist bei Verzug von Elektro Kern mit einer Teilleistung/Teilliefe- rung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teil- leistungen/Teillieferung die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AVLB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist.

8.3. Im Falle des von Elektro Kern zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn Elektro Kern oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verur- sacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von Elektro Kern ist bei grober Fahrläs- sigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

8.4. Im Fall höherer Gewalt oder einer bei Elektro Kern oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik), welche Elektro Kern ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der verein- barten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.5. Ist Elektro Kern ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware endgültig nicht in der Lage, weil zB ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht er- füllt, ist Elektro Kern dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In die- sem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.

8.6. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn das De- ckungsgeschäft nur zu einem Preis über dem ursprünglichen Nettoverkaufspreis mög- lich ist, der das Geschäft für Elektro Kern unwirtschaftlich macht.

8.7. Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren wer-den für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gela- gert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleich-zeitig ist Elektro Kern berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemesse- nen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 15 % des Kaufpreises (exkl USt) als vereinbart.

8.8. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbraucherge- schäft gilt; Die Vertragsstrafe unterliegt im Verbrauchergeschäft jedoch dem richterli- chen Mäßigungsrecht (§ 7 KSchG).

8.9. Soweit vorweg vereinbarte oder fixe Leistungstermine in Bezug auf Arbeiten am Dach oder im Freien in Folge von schlechtem Wetter nicht eingehalten werden können be- steht für Elektro Kern das Recht – ohne jeglichen Nachteile - die Leistung binnen an- gemessener Frist nachzuholen. Jedenfalls gilt dies für Tage die nach den am Leistungs- ort jeweils geltenden Schlechtwetterkriterien der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti- gungskasse als Schlechtwettertage zu qualifizieren sind.

IX. Gewährleistung

9.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von Elektro Kern er- bracht. Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von Elektro Kern für die diesbezügliche Behauptung beweispflichtig.

9.2. Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von Elektro Kern insbesondere auch unbeweglichen Sachen oder durch Einbau unbeweglich gewordenen Sachen un- verzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, trotz ordnungsgemäßer Prüfung unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Er- kennen, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge, so kann er An- sprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher) Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwen- dung.1

9.4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von Elektro Kern nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

9.5. Wurde von Elektro Kern eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei je- denfalls nur um einen `unechten´ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Elektro Kern für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten Ga- rantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht wer- den.

9.6. Unternehmerbestimmung: Die Übernahme der Lieferungen oder Leistungen kann durch den Vertragspartner kann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Män- gel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.

9.7. Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der Vertragspartner lediglich das Recht, das Entgelt bis zur Höhe des dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Er- satzvornahme der Mängelbehebung zurückzuhalten

9.8. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, so- weit nicht im Einzelnen eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

X. Haftung

10.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVLB nichts anderes geregelt ist, haftet Elektro Kern im Unternehmergeschäft nur für den Ersatz von Schäden, die Elektro Kern und/oder die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem vertraglichen Nettoentgelt, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Be- triebshaftpflichtversicherung von Elektro Kern in der Höhe von derzeit zumindest ? ge- deckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

10.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparun- gen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnüt- zung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Elektro Kern im Unternehmergeschäft nicht. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig ver- schuldet worden ist.

10.3. Schadenersatz- und Regressansprüche gegen Elektro Kern (oder einen Gehilfen) sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw binnen 2 Jahre (absolut) gerichtlich geltend zu machen.

10.4. Im Verbrauchergeschäft haftet Elektro Kern nicht für Schäden, die nicht zumindest grob fahrlässig von Elektro Kern und/oder den Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

11.1. Forderungen von Elektro Kern sind- so nicht gesondert eine abweichende Vereinba- rung getroffen wird - mit dem Datum der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

11.2. Bei Zahlungsverzug ist Elektro Kern berechtigt, - bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. Elektro Kern bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden ge- sondert geltend zu machen. - -bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstande- nen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % p.a. zu verrechnen. - Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmerge- schäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 je gerechtfertigten Betreibungs- schritt. - im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. - eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

11.3. Unternehmerbestimmung: Sämtliche Forderungen von Elektro Kern aus allen beste- henden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegen- über Elektro Kern qualifiziert in Verzug gerät.

11.4. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Elektro Kern gefährdet ist.

11.5. Elektro Kern ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11.6. Bei Zahlungsverzug ist Elektro Kern weiters berechtigt, weitere Lieferungen oder Leis- tungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Elektro Kern ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen resultieren, des Vertragspartners entgegen der ausdrücklichen Zweckwidmung einlangende Geldein- gänge aus eigenem zu widmen.

11.7. Elektro Kern ist jedenfalls berechtigt, bei Aufträgen ab einem Nettoangebotssumme von EUR 500,00 eine Anzahlung von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Bezug habenden Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft Elektro Kern keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

11.8. Bei größeren Auftragsvolumen (Angebotssumme größer als EUR 1.000,00) ist Elektro Kern auch berechtigt, Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu legen. Im Verbrauchergeschäft ist dieses Recht von Elektro Kern insoweit eingeschränkt, als vor Fertigstellung des Gewerkes – soweit gesondert nichts Abweichendes vereinbart wurde - gesamt höchstens über 75 % des vereinbarten Entgeltes Teilrechnungen gelegt werden dürfen.

11.9. Der Vertragspartner ist im Unternehmergeschäft nicht berechtigt, behauptete Gegen- forderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forde- rungen von Elektro Kern aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Gegenforderungen oder Mängel wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von Elektro Kern ausdrücklich anerkannt.

11.10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertrags- verhältnis ohne (bei Unternehmern: schriftlicher) Zustimmung von Elektro Kern abzu- treten.

11.11. Wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss, ohne dass Elektro Kern hierzu schuldhaft einen Anlass gegeben hat, von der weiteren Ausführung eines Vertrages Ab- stand nimmt oder die Aufhebung des Vertrages durch Elektro Kern dadurch veranlasst, dass der Vertragspartner zB. die erforderliche Mitwirkung des Bestellers oder die Be- zahlung gelegter Rechnungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unter- lässt, so ist vom Vertragspartner sofern Elektro Kern nicht bereits mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen begonnen hat, im ersten Fall eine Pönale als Deckungsbei- tragspauschale zur Abgeltung der Ansprüche von Elektro Kern gem § 1168 ABGB in der Höhe von 20 % des vereinbarten Entgeltes (exkl USt) sowie die Kosten eines allfälligen Rücktransportes bereits gelieferter Ware zu zahlen, im den weiteren Fällen eine ver- schuldensunabhängige Vertragsstrafe in der gleichen Höhe zu leisten. Im Unterneh- mergeschäft bleibt das Recht auf Geltendmachung eines allenfalls die Deckungsbei- tragspauschale/Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz erhalten.

11.12. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bestimmung auch im Verbraucherge- schäft gilt; Deckungsbeitragspauschale und Vertragsstrafe unterliegen im Verbraucher- geschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 7 KSchG).

11.13. Sofern Elektro Kern bereits mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen hat und / oder Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat, sind Elektro Kern zuzüglich zur Deckungsbeitragspauschale /Vertragsstrafe die bereits erbrachten Leistungen und/oder die eingegangenen Deckungsgeschäfte unter Zugrundelegung der vereinbar- ten Preise zu vergüten.

11.14. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Vertragspartner erst berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige Teilzahlungen fristgerecht inner- halb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzuläs- sig. Vertritt der Vertragspartner die Meinung, eine von Elektro Kern gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skon- tofrist unter Angabe der konkreten Gründe (im Unternehmergeschäft schriftlich) be- kanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbe- gründet heraus, verliert der Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.

11.15. Sämtliche Forderungen von Elektro Kern aus allen bestehenden Vertragsverhältnissen werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung nur einer Verbindlich- keit oder der Bezahlung nur einer Teilrechnung gegenüber Elektro Kern qualifiziert in Verzug gerät. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung sowie wenn eine Ver- schlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ein- tritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Elektro Kern gefähr- det ist. Elektro Kern ist berechtigt, in diesen Fällen von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Elektro Kern weiters berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Elektro Kern ist berechtigt, bei mehre- ren offenen Verbindlichkeiten ungeachtet, ob diese aus abgerechneten Leistungen oder aus Vorauszahlungsverpflichtungen resultieren, des Vertragspartners entgegen der aus- drücklichen Zweckwidmung einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

11.16. Im Verbrauchergeschäft steht das Recht zur Geltendmachung des Terminsverlustes nur zu, wenn Elektro Kern die Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückstän- dige Leistung des Konsumenten seit mindestens 6 Wochen fällig ist und Elektro Kern den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer min- destens 2-wöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat.

XII. Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht

12.1. Die von Elektro Kern gelieferte Ware bleibt solange im Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvor- behalt).

12.2. Der Vertragspartner hat die von Elektro Kern gelieferte Ware bis zum Eigentumsüber- gang auf ihn sorgfältig für Elektro Kern zu verwahren. Der Vertrags-partner ist nicht berechtigt über die Ware zu verfügen bzw Dritten daran ohne Zustimmung von Elektro Kern Nutzungsrechte einzuräumen und trägt er das gesamte Risiko für die Vorbehalts- ware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

12.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer ent- stehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren von Elektro Kern ab. Der Vertragspartner ver- pflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren.

12.4. Im Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware erwirbt Elektro Kern an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der Waren zu den neu hergestellten Sachen.

12.5. Werden die von Elektro Kern gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verar- beitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Elektro Kern gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtli- che Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Elektro Kern ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Elektro Kern gelieferten und verbauten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Jedenfalls hat der Vertragspartner die zur Betreibung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszu- geben.

12.6. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Si- cherung der offenen Saldoforderung.

12.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts räumt der Vertragspartner Elektro Kern das Recht ein, den Standort der Ware zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zu betreten.

XIII. Sonstige Bestimmungen

13.1. Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Be- stell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden von Elektro Kern elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Ver- tragspartner erklärt dazu sein Einverständnis und nimmt dies zur Kenntnis..

13.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und sämtlichen auf diesen AVLB basierenden Einzelverträgen wird im Unternehmergeschäft gem § 104 JN ausdrücklich die Zustän- digkeit des sachlich am Sitz von Elektro Kern in 4264 Grünbach bei Freistadt in Be- tracht kommenden ordentlichen Gerichtes vereinbart.

13.3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Elektro Kern in 4264 Grünbach bei Freistadt.

13.4. Soweit Elektro Kern auf technische Normen Bezug nimmt oder die Erfüllung solcher vereinbart, gelten primär die von Austrian Standards International - Standardisierung und Innovation (ZVR-Zahl: 627457584) betreuten ÖNOMEN. Andere technische Nor- men gelten nur bei ausdrücklicher – im Geschäft mit Unternehmen – schriftlicher Ver- einbarung.

13.5. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Ver- braucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzli- chen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohn- sitz hat, eingeschränkt werden.

13.6. Sollten Bestimmungen dieser AVLB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, un- gültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ih- rer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

13.7. Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die gewillkürten Ver- treter von Elektro Kern nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVLB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen im Unternehmergeschäft der schriftlichen Bestätigung durch Elektro Kern.

13.8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Elektro Kern Änderungen seiner Anschrift mitzu- teilen. Zustellungen von Elektro Kern erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.